Mediation
Was kennzeichnet die Mediation ? / Was unterscheidet sie von sonstigen Konfliktlösungsverfahren ?
Eigenverantwortung und Autonomie :
Die Mediation geht davon aus, dass die Konfliktparteien selbst die größte Kompetenz zur Lösung ihres Streits besitzen. Niemand kennt die Probleme so gut wie die Medianten. Daher erarbeiten die Konfliktparteien ihre maßgeschneiderte Lösung des Problems selbst. Der Dritte (Mediator) hat in der Sache selbst keine eigene Entscheidungskompetenz. Seine Aufgabe besteht darin, den Kommunikationsprozess zu fördern und die Parteien auf sachlichem Wege aus dem Konflikt heraus zu führen.
Freiwilligkeit
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Sie beruht auf dem Wunsch aller Konfliktparteien, den Streit einvernehmlich beizulegen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, so muss die Mediation abgebrochen werden.
Ergebnisoffenheit
Die Mediation setzt voraus, dass sich die Konfliktparteien von Ihrer durchaus verständlichen Vorstellung eines bestimmten Ergebnisses der Mediation lösen und sich auf die anderen Medianten einlassen und versuchen, gemeinsam ein faires Ergebnis zu finden. Oft gelangen die Medianten, sobald sie nicht mehr auf einem speziellen Ergebnis beharren, zu interessengerechten Lösungen, die für alle Seiten von Vorteil sind.
Neutralität / Allparteilichkeit
Der Mediator ist stets neutral. Er steht sozusagen „ zwischen den Stühlen „. Er schlägt sich niemals auf die Seite einer Konfliktpartei, sondern nimmt die Sichtweisen aller Medianten gleichwertig und gleichmäßig wahr.
Informiertheit
Im Zentrum der Mediation steht die Eigenverantwortung der Konfliktparteien. Daher achtet der Mediator darauf, dass sich die Medianten immer auf dem gleichen Informationsstand befinden und sie ihr gesamtes Wissen miteinander teilen. Nur wenn jede Konfliktpartei die Details des Streits kennt, ist eine faire, allseits befriedigende Lösung möglich.
Vertraulichkeit
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für den Rechtsanwalt gilt dies bereits aufgrund seiner beruflichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Zudem wird die Verschwiegenheitspflicht zu Beginn der Mediation auch vertraglich vereinbart. Der Mediator darf also nichts, was ihm im Laufe der Mediation mitgeteilt wird, offenbaren.